Entschuldigungsregelung

Auszug aus §2 Schulbesuchsverordnung: 

„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).“ … „Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tage nachzureichen.“

Das bedeutet:

Sie erfüllen Ihre Entschuldigungspflicht, wenn Sie am zweiten Tag der Erkrankung Ihres Kindes in der Schule ein formloses Schreiben vorlegen, welches den Grund für das Fernbleiben und die voraussichtliche Dauer enthält und von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben ist. 

Rufen Sie in der Schule an oder schicken Sie eine E-Mail an die Klassenleitung oder ähnliches, erfüllen Sie Ihre Pflicht nicht, sondern erwirken dadurch eine Nachreichfrist von drei Werktagen, innerhalb der Sie die schriftliche Entschuldigung nachreichen können. 

Der Nachweis für die fristgerechte Abgabe liegt bei den Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülern bei diesen selbst.

Für die Jahrgangstufen I und II gibt es Entschuldigungsformulare.

Beispiel:

Ihr Kind kann am Dienstag die Schule nicht besuchen, weil es Fieber hat. Sie melden die Erkrankung Ihres Kindes am Mittwoch per E-Mail an die Klassenleitung, dann müssen Sie bis spätestens am darauffolgenden Montag eine unterschriebene Entschuldigung vorlegen. Erfolgt die E-Mail am Dienstag, so ist folgerichtig die unterschriebene Entschuldigung bis spätestens am darauffolgenden Freitag vorzulegen. 

DiMiDoFrSaSoMo
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Entschuldigungsfrist Nachfrist: 3 Tage
nur Unterrichtstagealle Werktage außer Samstag