Beurlaubung vom Besuch der Schule

- Erläuterungen zur Schulbesuchsverordnung -

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

in den letzten Jahren haben die Anträge auf Beurlaubungen vom Besuch der Schule deutlich zugenommen. Dies möchte ich zum Anlass nehmen, Ihnen einige Information zu diesem Thema zukommen zu lassen.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Schüler und jede Schülerin verpflichtet ist, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schüler/-innen haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler/-innen diesen Verpflichtungen Folge leisten.

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler/-innen von diesen selbst zu stellen. Die Entscheidung über eine schriftlich beantragte Beurlaubung richtet sich nach den Maßgaben der Schulbesuchsverordnung. (Nachzulesen unter: www.landesrecht-bw.de)

  • Die Fachlehrkraft kann Schüler/-innen für eine Stunde beurlauben 
  • Die Klassenleitung bzw. Tutor*in für zwei Tage
  • In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung.

Für das Fernbleiben der Schüler/-innen vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler/-innen für sich selbst die Verantwortung. Während der Beurlaubung versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.

Neben den in §4 der Schulbesuchsverordnung genannten Gründen, die anerkannt werden, können u. a. wichtige persönliche Gründe anerkannt werden. Dazu gehören persönliche Gründe wie Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, nachweislich schwere Erkrankung eines zur Wohngemeinschaft gehörenden Familienangehörigen u. a.. Dagegen können Reise- und Urlaubstermine nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden.

Wenn Sie bezüglich der Verordnung weitergehende Fragen haben, stehen Ihnen die KlassenlehrerInnen und auch die Schulleitung zur Verfügung.

gez. Heffner